Satzung § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „agrowissen“, im folgenden „Verein“ genannt. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“ 3. Der Verein hat seinen Sitz in Braak. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. § 2 Zweckbestimmung 1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung des Netzwerkes „agrowissen“, um den Informationsaustausch zwischen Verbrauchern, Landwirten und Industrie zu verbessern. 2. Zweckbestimmung ist die Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke des begünstigten Vereins agrowissen und ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke im Bereich der Förderung von Kommunikation, Bildung, Unterstützung im Umgang mit den neuen Medien, Kultur, sowie Förderung der Völkerverständigung, der Information des Verbrauchers, des Heimatgedankens, der Förderung der Tier- und Pflanzenzucht, der landwirtschaftlichen Urproduktion und des traditionellen Brauchtums unter Nutzung des Internets (Homepage, Forum und Chat). 3. Die Allgemeinheit profitiert  a. Hinsichtlich der Bildung: Im Forum wird ausgiebig über landwirtschaftliche bzw. verbraucherrelevante Themen diskutiert. Außerdem stellt agrowissen eine Datenbank mit landwirtschaftlichen bzw. verbraucherrelevanten Informationen zur Verfügung. b. Hinsichtlich der Kultur: Informationen über agrarkulturelle Zusammenhänge bzw. historische Landmaschinen können schnell der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. c. Hinsichtlich der Völkerverständigung: In unserem Forum agrowissen.de diskutieren interessierte Menschen aus vielen Ländern der Erde u.a. Kanadier, Österreicher, Schweizer, Luxemburger über landwirtschaftliche und verbraucherrelevante Themen und tragen so zur Völkerverständigung bei. d. Hinsichtlich der Verbraucherinformation/ Verbraucherschutz Im Verbraucherboard stellen Verbraucher Fragen zur Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelproduktion oder ähnlichem. Es wird eine Plattform geboten auf der Verbraucher in Kontakt mit Landwirten, Schülern und Studenten treten und Fragen klären können. e. Hinsichtlich Heimatgedanken bzw. traditionelles Brauchtum: Sachverhalte über traditionelles Brauchtum werden ausgetauscht und Termine bekannt gegeben f. Hinsichtlich Tier- u. Pflanzenzucht: Es werden Informationen über Tier- u. Pflanzenzucht ausgetauscht bzw. Sachverhalte diskutiert. Durch unser weltweites Netzwerk können z.B. neue Verfahrensweisen der Allgemeinheit schneller zugänglich gemacht werden.  4. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Förderungen, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. 5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen mit Ausnahme von Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten im Sinne des Vereins. 7. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. § 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder über elektronische Medien beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Erstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. § 6 Mitgliedsbeiträge Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, ist die jeweils gültige Vereinsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit Beiräte berufen. Diese Beiräte haben die Aufgabe, den Vorstand in grundsätzlichen Fragen zu beraten. Die Mitglieder der Beiräte können nur aus wichtigen Gründen abberufen werden. § 8 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben: - Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, - Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr, - Entlastung des Vorstands, - im Wahljahr die jeweiligen Vorstandsmitglieder zu wählen, - über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, - die Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 6 Wochen vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. 3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: Bericht des Vorstands, Bericht des Kassenprüfers, Entlastung des Vorstands, Wahl der Vorstandsmitglieder im jeweiligen Wahljahr, Wahl von zwei Kassenprüfern im jeweiligen Wahljahr, Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge. 4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand urschriftlich einzureichen. Es gilt das Datum des Poststempels. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). 5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies urschriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. 6. Der/die Vorsitzende oder sein/seine Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Schriftführer eingesehen werden. § 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit 1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. 2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Antrag erfolgt geheime Wahl. 5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. § 10 Vorstand 1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: ? Ein/e erste/r Vorsitzende/r ? Ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r ? Ein/e Kassierer/in ? Ein/e Schriftführer/in ? Ein/e technische/r Koordinator/in Für die erste Amtsdauer nach Vereinsgründung wird folgender Modus festgelegt: Der/die technische/r Koordinator/in wird nach dem ersten Jahr, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in nach dem zweiten Jahr und der/die erste Vorsitzende sowie der/die Schriftführer/in nach dem dritten Jahr von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Nach der ersten Amtsdauer gilt für alle Posten im Vorstand eine reguläre Amtsdauer von 3 Jahren. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Die Übergabe hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. 2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Beiräte für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. 3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsorgan) sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorsitzenden sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. 4. Soweit in dieser Satzung der Begriff Vorstand ohne nähere Erläuterung verwendet wird ist der geschäftsführende Vorstand (§ 10 Abs. 1) angesprochen. 5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder über elektronische Medien gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich oder über elektronische Medien erklären. 6. Für Rechtsgeschäfte, die den Geldwert von 500,00 Euro überschreiten, ist ein Beschluss vom Gesamtvorstand notwendig. 7. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet. 8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Das neu gewählte Vorstandsmitglied ist nur für die Restlaufzeit der ursprünglich regulären Restamtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglied gewählt. § 11 Kassenprüfer Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Für die erste Amtsdauer nach Vereinsgründung wird folgender Modus festgelegt: Der erste Kassenprüfer wird für zwei Jahre, der zweite Kassenprüfer für ein Jahr gewählt. Nach der ersten Amtsdauer gilt für die Kassenprüfer eine reguläre Amtsdauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Eine Wiederwahl ist nicht vorgesehen. § 12 Auflösung des Vereins 1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein Lebenshilfe für Menschen mit geistigen oder anderen Behinderungen, Kreisvereinigung Stormarn e.V. Hamburger Straße 50 22926 Ahrensburg Der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden. 2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt. § 13 Salvatorische Klausel Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung so zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit einer ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 28.01.2007 beschlossen. Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt: 1. Klaus Eggers 2. Herbert Geißler 3. Frank Kellewald 4. Rüdiger Müller 5. Sandra Schöbel 6. Hilke Willma-Volker 7. Jürgen Willma